Richtlinie des Förderkreises Alte Kirchen Berlin-Brandenburg e.V. zur Vergabe von Zuwendungen

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1.   Grundsätze

1.1  Der Förderkreis Alte Kirchen Berlin-Brandenburg e.V. unterstützt nach Punkt 2 seiner Satzung in der jeweils gültigen Fassung auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel die Erhaltung, Wiederherstellung und Nutzung alter gefährdeter Kirchen an Ort und Stelle sowie ihrer ortsbildprägenden Umgebung im Sinne der Denkmalschutzgesetze.

1.2  Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der FAK entscheidet satzungskonform aufgrund der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3  Der Antragsteller ist auf Verlangen verpflichtet nachzuweisen, dass er alle Möglichkeiten zur Beschaffung von anderweitigen Zuwendungen und Eigenmittel ausgeschöpft hat.

1.4  Die Förderung erfolgt nach Möglichkeit regional ausgewogen.

2.   Gegenstand der Zuwendung

2.1  Gefördert werden alle Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung, Instandsetzung und nachhaltigen Nutzung von Kirchengebäuden im Sinne ihrer Zweckentsprechung dienen.

2.2  Berücksichtigung finden Maßnahmen, die unter eine der nachfolgenden Kategorien fallen:

2.3  Besondere Berücksichtigung finden Ko-Finanzierungen zum Abruf bzw. zur Aktivierung weiterer Spendengelder.

3.   Zuwendungsvoraussetzungen

3.1  Antragsberechtigt sind Fördervereine, Kirchengemeinden, Kommunen und andere Nutzungsberechtigte des jeweiligen Objektes.

3.2  Für die Gewährung einer Zuwendung muss ein öffentliches Interesse vorliegen.

3.3  Kriterien zur Nutzung von Kirchen für nichtkirchliche Veranstaltungen müssen entsprechend der Orientierungshilfe der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, EKBO, sowie des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes Anwendung finden.

4.   Antragsverfahren

4.1  Zuwendungen werden nur auf schriftlichen formlosen Antrag gewährt.

4.2  Im Falle einer Anteilsfinanzierung bzw. Ko-Finanzierung ist die Darstellung der Gesamtfinanzierung erforderlich.

4.3  Im Falle einer Einzelförderung durch den Förderkreis Alte Kirchen sind mindestens drei unabhängige, geprüfte Angebote dem Antrag schriftlich beizufügen.

4.4  Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Anlagen bzw. Nachweise erforderlich, so sind diese dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen.

4.5  Über die Gewährung einer Zuwendung entscheidet der Vorstand in den turnusmäßigen Vorstandssitzungen nach Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

4.6  Ein Anspruch auf Bearbeitung des Antrages innerhalb einer Bearbeitungsfrist besteht nicht.

4.7  Der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Antragstellers ist dem Antrag unaufgefordert beizulegen.

4.8  Anträge die den Grundsätzen bzw. dem Gegenstand der Förderung widersprechen bzw. unvollständig sind, werden abgewiesen.

5.   Bewilligung

5.1  Die Mitteilung über die Bewilligung erfolgt schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Abstimmung unter Angabe der Zuwendungshöhe und des Förderungszwecks.

6.   Höhe der Zuwendung

6.1  Über die Höhe der Zuwendung entscheidet der Vorstand auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

7.   Auszahlung

7.1  Die Auszahlung erfolgt unbar auf ein Konto des Antragstellers.

8.   Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers, Verwendungsnachweis

8.1  Der Zuwendungsempfänger hat den Förderkreis innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Zuwendung unaufgefordert und in formloser schriftlicher Form über die ordnungs- und zweckbestimmte Verwendung der Zuwendung in Kenntnis zu setzen.

9.   Rückforderung der Mittel

9.1  Die Zuwendung kann ganz bzw. teilweise zurückgefordert werden:

10.   Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 26.03.2008 in Kraft und wird im Mitteilungsblatt Alte Kirchen veröffentlicht.

Berlin, 26.03.2008

Dr. Uwe Otzen
Vorsitzender